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SOLTON Acoustic GmbH & Co. KG

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153/174/62309

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot und Abschluss
Es gelten die Listenpreise z. Zt. der Auslieferung. Mündliche, fernmündliche und durch Reisevertreter erteilte Bestellungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Jede Lieferung gilt als Bestätigung der Bestellung.

2. Lieferfristen
Die Lieferungen erfolgen binnen 30 Tagen. Sollte eine Lieferung in dieser Frist nicht möglich sein, so ergeht eine gesonderte Benachrichtigung mit der Bitte um entsprechende Bestätigung; vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Aufträge auf Lieferung von Messe- oder Produktneuheiten. Jede Teil-lieferung gilt als selbständiges Geschäft. Wird die Lieferung infolge eines Umstandes, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, ganz- oder teilweise unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, seine Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Abrufaufträge sind jeweils bis spätestens Ablauf des Jahres, in dem sie getätigt wurden, abzurufen. Andernfalls werden diese Aufträge zum Jahresende ohne Verständigung ausgeliefert.

3. Versand
Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Alle Lieferungen erfolgen ab Werk Pocking (ex works).

4. Verpackung
Die Verpackung wird billigst berechnet. Mängel der Verpackung können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Verpackung in der bei uns üblichen Weise erfolgte.

5. Preise, Rechnung und Zahlung
Die Preise verstehen sich in Euro. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht Vorauszahlung, Nachnahme oder eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, 14 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug fällig. Das Zahlungsziel gilt als widerrufen, wenn der Käufer hinsichtlich früherer Lieferungen mit der Bezahlung in Verzug geraten ist. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln bei Zahlungsverzug des Kunden. Ferner, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers aufkommen lassen. Bei barer Vorauszahlung werden 5%, bei Barzahlung innerhalb 8 Tagen sowie bei Nachnahme 3% Skonto gewährt. Die Hergabe von fremden oder eigenen Akzepten, bei dem Diskont vom Einreicher getragen werden muss, wird nicht als Barzahlung angesehen und begründet keinen Anspruch auf Gewährung des Kassaskontos. Wechsel und Schecks werden unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken und unter Vorbehalt des richtigen Eingangs gutgeschrieben. Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter sind nur gültig, wenn diese schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben. Abrechnungen der Reisevertreter mit dem Käufer sind lediglich Quittung für geleistete Zahlung. Ansprüche und Rechte gegen den Verkäufer können hieraus nicht hergeleitet werden. Das gilt insbesondere, wenn die Zahlung dem Rechnungsbetrage nicht entspricht oder vom Käufer Skonto-abzüge entgegen den vorstehenden Bedingungen vorgenommen werden. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen zu entrichten. Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig, sobald ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst ist. Die zu entrichtenden Verzugszinsen orientieren sich jeweils an der allgemeinen Zinssituation. Die Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.

6. Eigentumsvorbehalt
Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Die Be- und Verarbeitung vom Verkäufer gelieferten, noch in seinem Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne dass daraus für diesen Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt Käufer hierdurch seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab. Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Idendität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Käufer haftet für Kosten und Schäden, die durch derartige Zugriffe entstehen. Käufer darf die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmässigen Geschäftsverkehr veräussern. Veräussert Käufer Sachen des Verkäufers, solange noch ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers besteht, seinerseits mit Ziel weiter, so darf er die Ware dem Drittkäufer nicht vor der Bezahlung aller seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer übereignen. Bis dahin bleibt das bisherige Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers gegenüber dem Drittkäufer vorbehalten. Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers gegenüber dem Drittkäufer in jeder erforderlichen Weise zu wahren. Veräussert der Käufer die gelieferte Ware im Rahmen des regelmässigen Geschäftsverkehrs an einen Dritten durch Abschluss Teilzahlungsvertrages, in welchem der Verkäufer die Mithaftung der Finanzierungsgesellschaft gegenüber übernimmt, so kann der Verkäufer den Käufer im Falle der Rückbelastung aus der ihm abgetretenen Darlehensforderung auch dann in Anspruch nehmen, wenn die Vorraussetzungen für die Rückbelastungen nach den Bedingungen der Finanzierungsge-sellschaft nicht vorliegen. Im Falle der Rückbelastung ist der Verkäufer berechtigt, von dem mit dem Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dem Verkäufer schon vor der Rückbelastung zu, falls sich die Verhältnisse des Drittkäufers (Kreditnehmer) wesentlich verändern. Käufer tritt hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen, die ihm aus Veräusserung oder einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in voller Höhe mit dinglicher Wirkung mit allen Nebenrechten im voraus sicherungshalber an Verkäufer ab. Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche, Verpfändung oder Abtretung von Forderungen, insbesondere an Finanzierungsinstitute, ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Kommt der Käufer mit einem Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so hat er die Drittschuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, diese aufzufordern, Zahlungen nur noch an den Verkäufer zu leisten, sich jeder Einziehungshandlung zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis der weiterverkauften Ware, für die noch ein Vorbehalt besteht, bzw. der entstehenden Forderung zu übergeben. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen um insgesamt mehr als 20%, so ist Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rücknahme verpflichtet. An dem Erlös, der getrennt aufzubewahren ist, erwirbt Verkäufer Eigentum. Verkäufer kann von dem Käufer im übrigen jederzeit die Bekanntgabe des Kunden sowie der Höhe und des Rechnungsgrundes der Forderungen verlangen, auf die sich unter Abs. 6 vereinbarte Abtretung bezieht; Verkäufer kann weiterhin verlangen, dass Käufer die Abtretung der Forderung seinen Abnehmern bekannt gibt. Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Verkäufer hat Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen; ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen so lange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäss nachkommt. Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat Käufer die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis seines Eigentums zu übergeben. Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten hierdurch als an den Verkäufer abgetreten.

7. Mängel
Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige derartige Schäden sofort der Transportgesellschaft schriftlich bekannt zu geben und eine gleichlautende Anzeige an den Verkäufer abzusenden. Erfolgt eine derartige Anzeige nicht rechtzeitig, oder werden eigenmächtige Eingriffe an der Ware vorgenommen, so ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten die Bestimmungen über den Handelskauf. Erkennt der Verkäufer die Schäden an, so hat er nach seiner Wahl das Recht, nach Rücklieferung der Ware in Originalverpackung entweder die Ware unter Rückgängigmachung des Kaufvertrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlosen Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Schadenersatzansprüche aus irgendeinem Grunde sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegt. In jedem Fall ist der Lieferschein (Packzettel) mit zurückzusenden.

8. Die Kosten für die Rücksendung mängelbehafteter Geräte hat der Käufer zu tragen.

9. Rückwaren
Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Rückwaren werden nur angenommen, wenn vorher über die Rücknahme Vereinbarungen herbeigeführt und schriftlich bestätigt sind. Derartige Rücksendungen haben frachtfrei zu erfolgen.

10. Probesendungen
Waren werden im allgemeinen zur Probe nicht ausgegeben. Erfolgt eine derartige Überlassung doch, so gehen sämtliche Versandspesen, etwaige Instandsetzungskosten und der Gegenwert für Minderung zu Lasten des Abnehmers.

11. Reparaturen
Reparaturen nicht mehr in Garantie befindlicher Geräte werden auf Verlangen ausgeführt bzw. vermittelt, jedoch geschieht die Ausführung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Aushändigung der reparierten Geräte geschieht nur unter Bezahlung der Reparatur- und Versandkosten.

12. Garantie
Ersatzteillieferungen für in Garantie befindliche Geräte (Garantie beginnt bei Verkauf an den Endkunden - Gültigkeit lt. Rechnung) sowie Reparaturen derselben werden unter Vorlage der Garantie kostenlos durchgeführt. Die Ware muss den Servicestellen “frei Haus” zugestellt werden. Bei Garantiereparaturen durch den Fachhändler kann deren Aufwand nur nach vorherigem Kostenvoranschlag des Händlers und Akzeptierung desselben durch die Firma SOLTON Acoustic GmbH & Co. KG berücksichtigt werden.

13. Jeder Fachhändler ist verpflichtet, sich von dem Inhalt der besonderen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Hersteller von Markenerzeugnissen Kenntnis zu verschaffen. Die Bedingungen können von uns angefordert werden. Der Fachhändler kann sich in keinem Falle auf eine Unkenntnis der besonderen Bedingungen berufen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unter Vollkaufleuten gilt: Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche mittelbar und unmittelbar sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschl. von Scheck- und Wechselklagen ist Passau. Sollte der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz-buches sein, so sind die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, drittes Buch, 1. und 2. Abschnitt, soweit sie nicht durch vorstehende Bedingungen geändert sind, vereinbart. Für das Mahnverfahren wird gemäss § 38 III 2.b Zivilprozessordnung in jedem Falle hiermit Passau vereinbart.

15. Schlussbestimmungen
Vorstehende Zahlungs- und Lieferungsbedingungen treten mit ihrem Erscheinen in Kraft und gelten - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen ist - für alle Lieferungen, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Anderslautende Bedingungen des Käufers bei der Auftragserteilung werden durch diese Bedingungen ausser Rechtswirksamkeit gesetzt, sofern sie vom Lieferer nicht ausdrücklich anerkannt werden. Frühere, hiervon abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit. Soweit nichts besonderes bestimmt ist, gelten neben diesen Lieferungsbedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.